Ihre Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bottrop

Alexandra Kolodziej

Alexandra Kolodziej –

Ihre Fachanwältin fürs Arbeitsrecht in Bottrop

In der dynamischen und sich stetig wandelnden Welt des Arbeitsrechts ist eine kompetente und erfahrene Hilfestellung von entscheidender Bedeutung.

Frau Rechtsanwältin Alexandra Kolodziej hat sich auf das Rechtsgebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht ist sie Ihre kompetente Ansprechpartnerin in Angelegenheiten des Arbeitsrechts.

Sollten Sie Hilfe benötigen, scheuen Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Insbesondere im Arbeitsrecht sind gegebenenfalls Fristen zu beachten, die bei Säumnis zum Untergang Ihrer Ansprüche führen können.

Kündigung Arbeitgeber
Sie wissen nicht, ob Ihre Kündigungsschutzklage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat?

Dies hängt oft davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt. Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

 

Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kündigungsgrundes. Dieser muss personen-, verhalts- oder betriebsbedingt sein. Ohne Grund kann Sie Ihr Arbeitgeber nicht entlassen.

Persönlicher Kontakt

Wir nehmen uns Zeit für Sie 

Seien Sie ehrlich: Wie oft waren Sie schon in einer Situation, die  einer rechtlichen Beratung bedurfte, Sie sich jedoch unsicher waren, ob sich der Weg zum Rechtsanwalt lohnt?

Nach stundenlanger Suche im Internet stellt man fest, keine richtige Lösung gefunden zu haben.

Zumeist findet man sich damit ab und geht zum Tagesgeschäft über.

Ist jedoch die eigene finanzielle und persönliche Existenz bedroht, da man beispielsweise von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat, sieht das ganze schon etwas anders aus.

In dieser Ausnahmesituation ist guter Rat teuer. Doch nicht nur eine fachliche Beratung, wie man sich verhalten sollte, ist entscheidend, sondern auch die mentale Entlastung, sobald sich eine kompetente Person des eigenen Problems annimmt.

Anstatt wieder stundenlang im Internet nach einer „passenden“ Lösung zu suchen, vereinbaren Sie besser gleich einen Termin bei uns.

In einem persönlichen Gespräch besprechen wir die Möglichkeiten, welche Ihnen offen stehen.

Sollten Ihre Chancen, den Prozess vor Gericht zu gewinnen, schlecht stehen, sagen wir es Ihnen offen.

Wir beraten Sie in Ihrem Interesse und nicht im Interesse unseres Geldbeuteln.

Fachkompetenz

Anwalt für Arbeitsrecht für Angelegenheiten im Arbeitsrecht

Wenn Sie Zahnschmerzen haben, gehen Sie auch nicht zum Orthopäden, oder?

Auch bei den Rechtsanwälten gibt es Spezialisten. Als „Fachanwalt“ kann sich nur ein Anwalt bezeichnen, dem die Rechtsanwaltskammer diesen Titel verliehen hat. Hierfür ist wiederum Voraussetzung, dass er über besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet in theoretischer und praktischer Hinsicht verfügt. 

Bevor Frau Kolodziej im Jahr 2012 von der Rechtsanwaltskammer den Titel „Fachanwältin für Arbeitsrecht“ verliehen bekommen hatte, musste sie zunächst schriftliche Prüfungen ablegen, die ihre theoretische Eignung bestätigten. Sodann musste sie ihre praktischen Fähigkeiten durch Vorlage von mindestens 100 arbeitsrechtlichen Fällen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachweisen.

Weitere Voraussetzung ist, dass jedes Jahr Fortbildungen absolviert werden, die sicherstellen, dass das Wissen dem aktuellen Stand entspricht.

Fachmann
Das macht einen Fachanwalt aus

nein, Anwalt ist nicht gleich Anwalt

Ein Fachanwalt muss mehrere Voraussetzungen erfüllen, um den Titel „Fachanwalt“ tragen zu dürfen.

Das Absolvieren der jährlichen Fortbildung muss gegenüber der Kammer nachgewiesen werden, damit der Anwalt seinen Fachanwaltstitel behalten darf.

Wie Sie sehen, ist Anwalt nicht gleich Anwalt. Kommen Sie also besser direkt zum Spezialisten.

Frau Rechtsanwältin Kolodziej vertritt Sie professionell in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten!

Ihre Zeit ist kostbar

Wir nehmen Ihr Anliegen ernst und wollen weder Ihre noch unsere Zeit vergeuden. Sollten wir keine Erfolgsaussichten sehen, sagen wir es Ihnen offen und direkt.

Schritt 1

Kontaktieren Sie uns JETZT per Mail oder Kontaktformular und lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten prüfen

Schritt 2

Sollten wir keine Erfolgsaussichten sehen, teilen wir es Ihnen kurzfristig mit. Andernfalls kontaktieren wir Sie, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Machen wir uns nichts vor. Wenn Sie zur Arbeit gehen, ist wohl einer der letzten Zwecke, den Sie damit verfolgen, ausreichend Geld zu verdienen, um Ihren Rechtsanwalt zu bezahlen.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die arbeitsrechtliche Fälle umfasst, sieht es schon etwas entspannter aus.

Sollten Sie jedoch keine Rechtsschutzversicherung haben, besteht das Risiko, dass nicht unerhebliche Kosten auf Sie zukommen. 

Denn unabhängig davon, wer im Prozess unterliegt, die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes muss jede Partei selbst tragen.

Damit wir Ihnen bestmöglich helfen können, bieten wir Ihnen als zusätzlichen Service, die Überprüfung der Erfolgsaussichten Ihrer Kündigungsschutzklage an.

Da auch wir kosteneffizient arbeiten müssen, handelt es sich bei der Prüfung um eine grobe kostenlose Ersteinschätzung. Sollte eine umfangreichere Prüfung erforderlich sein, werden wir Sie davon in Kenntnis setzen, und zwar bevor Gebühren entstehen.

Sie entscheiden, ob wir weiter tätig werden oder nicht.

FAQ

Fragen an Anwalt im Arbeitsrecht

Nachfolgend beantworten wir einige Fragen rund um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Hierbei handelt es sich lediglich um einen kleinen Auszug.

Die umfassende Beantwortung ist meist sehr individuell.

Sollte deshalb Ihre Frage nicht ausreichend beantwortet sein, wenden Sie sich gerne an uns. Wir helfen Ihnen weiter.

Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter entlassen, auch wenn dieser krank ist. Das bedeutet, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung keine Rolle spielt, ob der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung arbeitsunfähig war oder ob er sich im Urlaub befand.

Nach Erhalt einer Kündigung ist die 3-Wochen-Frist von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich ist es so, dass Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Wird die Frist verpasst, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Das Gesetz schreibt vor, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss. Auch die Frist von 3 Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.

Daraus folgt jedoch nicht, dass eine mündliche Kündigung des Arbeitgebers stets folgenlos bleibt. Gehen Sie weiterhin Ihrer Tätigkeit nach, entfaltet die mündliche Kündigung grundsätzlich keinerlei Rechtsfolgen. 

Haben Sie jedoch das Unternehmen verlassen, können Sie sich nicht Monate später auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses berufen. In diesem Fall könnte nämlich Ihr Recht durch Zeitablauf verwirkt sein.

Nein, vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Sie können die Kündigung auch selbst schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts erheben.

Grundlegend gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung, nachdem das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt wurde. Dies kann zwar z.B. in einem Aufhebungsvertrag vereinbart oder auch in einer Kündigung schriftlich festgehalten werden, das sind jedoch wohl eher die Ausnahmefälle. In den meisten Fällen besteht ein solcher Anspruch nicht.

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt, hat die Klageerhebung den Zweck festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Oft sind jedoch die Fronten dermaßen verhärtet, dass eine Rückkehr in den Betrieb von beiden Seiten nicht gewünscht ist. 

In diesen Fällen einigt man sich häufig vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Der Arbeitgeber ist dann zur Zahlung dieser Abfindung verpflichtet.

Dies ist recht unterschiedlich und hängt mit davon ab, wie stark das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.

Die Gerichte bemessen grundsätzlich die Höhe der Abfindung gemäß § 1 a Abs. 2 KSchG. Danach beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dabei findet eine Aufrundung statt, sollte das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestehen.

Hat man also bspw. 3 Jahre und 7 Monate gearbeitet, wird auf 4 Jahre aufgerundet. Verdiente man durchschnittlich 3000,0 EUR brutto im Monat, wäre die Regelabfindung demnach 6.000,00 EUR (3.000,00 EUR x 0,5 x 4).

Grundsätzlich besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unverändert fort. Dies bedeutet, dass Sie weiterhin Ihre Arbeitsleistungen erbringen müssen und der Arbeitgeber hierfür den vereinbarten Lohn zahlen muss.

In der Praxis kommt es jedoch häufig dazu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei stellt. In diesem Fall müssen Sie nicht weiter arbeiten, erhalten weiterhin Ihren Lohn, diese Zeit wird jedoch meist mit Urlaubsansprüchen und Überstunden verrechnet.

Eine solche Freistellung ist jedoch einseitig nur dann möglich, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder Sie sich damit einverstanden erklären. Andernfalls haben Sie Anspruch auf Ihren Arbeitsplatz.

Sollte Ihnen jedoch das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden sein, gibt der Arbeitgeber damit zu verstehen, dass er an Ihrer Arbeitsleistung nicht mehr interessiert ist. In diesem Fall muss eine solche grundsätzlich auch nicht angeboten oder erbracht werden.

Kontaktformular

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne mit Zuhilfenahme des folgenden Formulars an uns wenden.

Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Dies kann jedoch aufgrund der Anzahl von E-Mail Anfragen bis zu 3 Tagen dauern.

In dringenden Fällen bitten wir Sie deshalb, sich direkt telefonisch an uns zu wenden.

Sie erreichen uns unter den folgenden Telefonnummern:

 

02041-29845 oder 02041-3806001.

Damit wir die Erfolgschancen Ihrer Kündigungsschutzklage prüfen können, schreiben Sie uns bitte, wie lange Sie im Unternehmen beschäftigt sind, ob im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind und ob besonderer Kündigungsschutz greifen könnte (Schwerbehinderung oder Mutterschutz/ Elternzeit).

Bitte denken Sie an die 3-Wochen-Frist !!!

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Unsere Telefonzeiten

Montag – Freitag 

9:00 – 13:00 Uhr

Mo, Di, Do

14:00 – 17:00 Uhr

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Für unsere polnischsprachigen Mandanten stehen wir in den Zeiten von Montag bis Freitag von 10:00 – 13:00 Uhr unter der folgenden Telefonnummer zur Verfügung: 02041-3903281