Testament

Willkommen bei der Kanzlei Villa Verde – Ihren erfahrenen Notarinnen in Bottrop für erbrechtliche Angelegenheiten. Ob die Errichtung eines Testamentes, Erbauseinandersetzung oder Antrag auf Erteilung eines Erbscheins – wir begleiten Sie kompetent und zuverlässig bei jedem Schritt. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten sicher und rechtlich einwandfrei abzuwickeln. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Ziele verwirklichen.
Errichtung des Testamentes
Für manche ist schon der Gedanke an die Errichtung eines Testamentes, der Verfügung von Todes wegen, ein heikles Thema. Man beschäftigt sich mit dem eigenen Tod. Die eigene Sterblichkeit wird einem plötzlich bewusst, rückt in den Fokus.
Doch sobald man den Tod als das Unausweichliche akzeptiert und sich mit den gewünschten Regelungen befasst, stellt sich oft ein Gefühl des Friedens ein.
Viele Mandanten berichten uns, dass sie sich tatsächlich befreit fühlen, nachdem sie ihre Angelegenheiten ihrem Wunsch entsprechend regeln konnten.
1. Möglichkeiten der Errichtung des Testamentes
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um ein Testament zu errichten.
Bezüglich der Form gibt es die Möglichkeit, ein Testament bei einem Notar beurkunden zu lassen. Man kann aber auch ein privatschriftliches Testament verfassen. Die Unterschrift unter dem selbst verfassten Testament kann man auch vor einem Notar beglaubigen.
a) Notarielles Testament
Der Notar bespricht mit Ihnen den Inhalt des von Ihnen Gewünschten und fertigt sodann einen Entwurf zur Prüfung. Nachdem Sie den Inhalt geprüft haben, kommt es zu einer Beurkundung des Testamentes.
Bei diesem Termin liest der Notar das Testament vor. Sollten noch Änderungen erforderlich sein, können diese entsprechend umgesetzt werden. Nachdem Sie den Inhalt bestätigt haben, wird die Urkunde von Ihnen und dem Notar unterzeichnet.
b) Privatschriftliches Testament
Sie verfassen selbst das Testament. Hierbei ist jedoch wichtig, dass das gesamte Dokument von Ihnen handschriftlich verfasst wird. Ein Ausdruck oder Kopie reichen nicht aus.
Anzugeben sind im Testament neben den testamentarischen Bestimmungen auch die genauen Daten des Verfügenden samt Datum der Verfügung.
Zum Schluss muss noch das Dokument unterzeichnet werden.
c) Privatschriftliches Testament mit Unterschriftsbeglaubigung
Nachdem Sie das eigene privatschriftliche Testament verfasst haben, können Sie Ihre Unterschrift vor einem Notar beglaubigen lassen.
Hierbei bestätigt der Notar lediglich, dass die Unterschrift von Ihnen stamm. Ob Sie testierfähig sind und der rechtliche Inhalt des Testamentes damit übereinstimmt, was Sie wirklich wollen, wird nicht geprüft.
2. Unterschiede zwischen den Testamenten
Bei dem notariellen Testament tätigt der Notar Feststellungen dazu, ob der Beteiligte testierfähig ist. Das senkt das Risiko, dass nach dem Tod des Erblassers jemand mit dem Einwand durchgreift, der Erblasse hätte nicht gewusst, was er beim Notar unterzeichnete. Da vor Beurkundung des notariellen Testamentes grundsätzlich eine Beratung erfolgt und dem Beteiligten ein Entwurf zur Prüfung geschickt wird, hat dieser mehr Zeit und Möglichkeiten, sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen. Der Einwand von Verwandten, er habe nicht gewusst, was er unterzeichnete, kann deshalb kaum greifen.
Aufgrund der umfassenden Beratung durch den Notar ist ein weiterer Vorteil des notariellen Testamentes, dass Sie nicht nur über die rechtlichen Möglichkeiten informiert werden, sondern dass diese auch rechtssicher in dem Testament berücksichtigt werden.
Ein weiterer Vorteil des notariellen Testamentes ist, dass dieses sicher beim Amtsgericht hinterlegt wird.
Letztlich macht das notarielle Testament grundsätzlich die Beantragung eines Erbscheins entbehrlich, da das Eröffnungsprotokoll als Nachweis der Erbenstellung dient.
Der Vorteil des privatschriftlichen Testamentes ist, dass man es jederzeit schnell selbst erstellen kann.
Auch die Kosten sind gering. Wenn man auf die Hinterlegung beim Amtsgericht und auf eine Beglaubigung der Unterschrift verzichtet, kostet das Testament gerade mal das Papier, auf dem man es verfasst.
Allerdings kommt es häufiger vor, dass privatschriftliche Testamente keine rechtssicheren Bestimmungen beinhalten. Oft ist nicht eindeutig erkennbar, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer sein soll. Dies führt nicht selten zu Streitigkeiten, die im Vorfeld hätten vermieden werden können.
Zusätzlich bedarf es der Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht, um den Nachweis als Erbe führen zu können. Die Kosten des Erbscheins sind annährend mit den Kosten des Testamentes zu vergleichen, so dass man sich tatsächlich die Frage stellen sollte, ob es doch nicht sinnvoll ist, sich diesbezüglich professionell beraten zu lassen und ein notariellen Testament zu errichten.
Die Beglaubigung der Unterschrift vor einem Notar hat lediglich die Beweiskraft, dass die Unterschrift von dem Unterzeichner stamm. Damit ist aber noch keine Feststellung verbunden, ob der Unterzeichnende testierfähig war. Auch der Inhalt des selbst verfassten Testamentes wird von dem Notar grundsätzlich nicht dahingehend überprüft, ob es mit dem tatsächlich Gewünschtem übereinstimmt.
3. Einzeltestament, Berliner Testament, Erbvertrag
Grundsätzlich verfasst jeder ein Testament für sich allein. In dem Einzeltestament werden Bestimmungen getroffen, was mit dem Erbe dieser einen Person nach deren Tod passiert, also wer ihr Erbe wird.
Im deutschen Recht gibt es die Besonderheit, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Oft kennt man es unter dem Namen "Berliner Testament". Bei diesem Testament benennen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben. Die Schlusserben nach dem Versterben des Längerlebenden sind dann bspw. die gemeinsamen Kinder.
Die Besonderheit hier ist, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich keine einseitige Abänderung mehr möglich ist. Will einer der Ehegatten das Testament widerrufen, muss dies ebenfalls in notarieller Form geschehen. Der Widerruf muss dem anderen zugehen.
Bei einem notariell errichteten Einzeltestament genügt zur Abänderung jede schriftliche Neubestimmung.
Diese Besonderheit dient dem Schutz des anderen Ehegatten. Solange er keinen Widerruf des gemeinschaftlichen Testamenten erhält, kann er auf den Bestand desselbigen vertrauen.
Allerdings ist Voraussetzung für das gemeinschaftliche Testament, dass beide Beteiligten verheiratet sind. Den Ehepaaren sind Lebenspartnerschaften gleich gestallt.
Sofern Beteiligte nicht verheiratet sind, gibt es jedoch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen. Dieser bedarf der Beurkundung vor einem Notar gem. § 2276 BGB. Ein privatschriftlicher Erbvertrag ist formunwirksam.
4. Beurkundungstermin in unserer Kanzlei
Beratung: Sofern Sie noch unsicher sind, was Sie im Einzelnen regeln wollen, so bietet es sich an, zunächst eine Beratung bei uns zu vereinbaren. Im Rahmen des Beratungstermin erörtern wir alle Möglichkeiten, um Ihren rechtlichen und persönlichen Interessen zu entsprechen. Sollten Sie im Anschluss bei uns das Testament beurkunden, so entstehen Ihnen für die Beratung selbstverständlich keine zusätzlichen Kosten.
Unterlagen zusenden: sollten Sie genau wissen, was in Ihrem Testament geregelt werden soll, so können Sie auch gerne Ihre persönlichen Angaben und die der späteren Erben (Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift) samt Ihren Wünschen per Mail zusenden. Nutzen Sie hierzu gerne die folgende Mail: notar@kanzlei-villeverde.de
Entwurf: Sobald wir Ihre Informationen erhalten haben, fertigen wir den Entwurf des Dokumentes an und senden Ihnen diesen zur Prüfung zu.
Terminvereinbarung: Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die Beurkundung in unserer Kanzlei. Bringen Sie zu diesem Termin gültige Ausweisdokumente mit. Sollte Ihre Ausweis abgelaufen sein, kontaktieren Sie uns bitte im Voraus.
Beurkundung: Am Beurkundungstag wird der Entwurf von der Notarin vorgelesen. Sie haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Änderungswünsche zu äußern. Diese können direkt berücksichtigt werden.
Unterzeichnung: Nach der Verlesung und Klärung aller Fragen wird das Testament von den Beteiligten und der Notarin unterzeichnet.
5. Abwicklung
Registrierung: Das Testament wird im Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Hierfür entstehen zusätzliche Gebühren.
Einreichung beim Amtsgericht: Das Original des Testamentes wird verschlossen und zusammen mit der Registrierungsbestätigung beim Amtsgericht Bottrop hinterlegt. Auch hierfür entstehen nochmals Gebühren beim Gericht.
Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift des Testamentes zur Kenntnisnahme. Eine weitere beglaubigte Abschrift behalten wir grundsätzlich in unserem Urkundenverzeichnis.
Notarkosten
Die Gebühren für notarielle Dienstleistungen werden gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet und richten sich nach dem Wert des Vermögens. Die Notarkosten sind daher nicht pauschal mit 2 % anzusetzen, sondern werden individuell kalkuliert. Bei einem Einzeltestament entstehen Beurkundungskosten nach einer Gebühr von 1,0. Bei einem Berliner Testament entstehen Beurkundungskosten nach einer Gebühr von 2,0. Bei einem Vermögen von 100.000 EUR wären es also für ein Einzeltestament ca. 360 EUR und für ein gemeinschaftliches Testament ca. 690 EUR.
Unter dem folgenden Link finden Sie einen Notar- und Grundbuchkostenrechner des Handelsblattes. Dieser dient lediglich als Orientierungshilfe.
FAQ - häufig gestellte Fragen
Muss ich mein Testament beim Notar errichten?
Nein, es steht Ihnen frei, ob Sie Ihr Testament privatschriftlich verfassen oder beim Notar beurkunden lassen.
Worauf muss ich achten, wenn ich mein Testament selbst gestalte?
Die Regelungen hierzu finden Sie im § 2247 BGB.
Dort heißt es:
Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Welche Vorteile hat ein notarielles Testament?
Rechtssicherheit: Vor Beurkundung haben Sie die Möglichkeit umfassend mit der Notarin zu klären, welche Regelungen im Testament zu treffen sind. Aus unserer Praxis können wir Sie auf Missverständnisse und Ungenauigkeiten hinweisen, denen sodann begegnet werden kann.
Bestandskraft: Aufgrund der Beratung durch die Notarin und die Feststellungen im Rahmen des Testamentes zu Ihrer Testierfähigkeit ist es nur schwer, das Testament auf seine Gültigkeit hin zu beanstanden. Das gibt Rechtssicherheit Ihren möglichen Erben.
Schutz: Das verschlossene Testament wird in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Bottrop verbracht. So geht man sicher, dass es weder abhanden kommt, noch beschädigt wird.
Nachweis: Grundsätzlich reicht das Eröffnungsprotokoll samt Kopie des Testamentes als Nachweis für die Stellung als Erbe. Kostspielige Erbscheinsverfahren werden so vermieden.
Welche Kosten entstehen bei dem notariellen Testament?
Die Notargebühren richten sich nach dem Wert des Vermögens und sind gesetzlich geregelt. Zusätzlich fallen Kosten für die Registrierung des Testamentes ( ca. 18 EUR pro Person) und für die Hinterlegung des Testamentes und Verwahrung beim Amtsgericht ca. 75 EUR.
Zu den Notarkosten verweisen wir auf unsere Ausführungen zu den "Notarkosten".
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