Willkommen bei der Kanzlei Villa Verde – Ihren erfahrenen Notarinnen in Bottrop für Immobiliengeschäfte. Ob Grundstückskauf, Eigentumsübertragung oder notarielle Beratung – wir begleiten Sie kompetent und zuverlässig bei jedem Schritt. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre Immobilientransaktionen sicher und rechtlich einwandfrei abzuwickeln. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Ziele im Immobilienbereich verwirklichen.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie die Übertragung von Immobilien oder einen Schenkungsvertrag, schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung vor. Dabei wird der Vertrag in Anwesenheit des Notars vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von allen Parteien sowie dem Notar unterzeichnet. Dies gilt sowohl für die Übertragung als auch für die Schenkung von Immobilien.
Angaben einreichen: Damit wir den Vertragsentwurf vorbereiten und Ihnen zur Prüfung zusenden können, benötigen wir bestimmte Angaben. Ein Formular zur Datenerfassung finden Sie hier: ZUM FORMULAR.
Vertragsentwurf prüfen: Nachdem Sie uns die erforderlichen Informationen mitgeteilt haben, erstellen wir den Übertragungsvertrag und senden ihn zur Durchsicht an den Übertragenden und den Übertragnehmer. Änderungswünsche können vorab berücksichtigt werden.
Terminvereinbarung: Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die Beurkundung in unserer Kanzlei. Bringen Sie zu diesem Termin gültige Ausweisdokumente mit. Sollten Ihre Ausweise abgelaufen sein, kontaktieren Sie uns bitte im Voraus.
Vertragsverlesung: Am Beurkundungstag wird der Vertragsentwurf von der Notarin vorgelesen. Sie haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Änderungswünsche zu äußern. Diese können direkt berücksichtigt werden.
Unterzeichnung: Nach der Verlesung und Klärung aller Fragen wird der Vertrag von den Beteiligten und der Notarin unterzeichnet. Damit ist der Vertrag grundsätzlich rechtsgültig.
Vertragsversand: Eine Kopie des Vertrags wird an das Finanzamt, Schenkungssteuerstelle und Grunderwerbsteuerstelle, den Verwalter (bei Wohnungsübertragung), die Vertragsparteien und das Grundbuchamt geschickt.
Auflassungsvormerkung: Zum Schutz des Übertragnehmers kann eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden, die sicherstellt, dass keine nachträglichen Rechte vor der Vormerkung eingetragen werden, dies ist jedoch meist von den Vertragsparteien aufgrund der zusätzlichen Kosten beim Grundbuchamt nicht gewünscht.
Zustimmung des Verwalters: Bei Wohnungsübertragung kann die Zustimmung des Verwalters erforderlich sein. Diese holen wir ein.
Unbedenklichkeitsbescheinigung: Diese Bescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt, sobald die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Sie ist Voraussetzung für die Umschreibung im Grundbuch. Die Grunderwerbsteuer entsteht jedoch nicht immer bei Übertragungsverträgen.
Löschung von Belastungen: Sollten noch Belastungen im Grundbuch bestehen, z.B. Grundschulden oder Wohnungsrechte, kümmern wir uns um deren Löschung, sofern der Übertragnehmer diese Rechte nicht übernommen hat.
Die vollständige Abwicklung eines Übertragungsvertrags dauert in der Regel etwa zwei Monate. In einigen Fällen, wie bei Verzögerungen im Grundbuchamt oder beim Eingang der Unterlagen zur Löschung von Belastungen, kann sich der Prozess jedoch verlängern. Wir sorgen dafür, dass alles so reibungslos wie möglich verläuft, und halten Sie stets über den aktuellen Stand informiert.
Die Gebühren für notarielle Dienstleistungen werden gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet und richten sich nach dem Wert der Immobilie. Die Notarkosten sind daher nicht pauschal mit 2 % anzusetzen, sondern werden individuell kalkuliert. Beispielsweise können bei einem Immobilienwert von 300.000,00 EUR etwa 2.300,00 EUR an Notarkosten anfallen, während bei einem Wert von 500.000,00 EUR mit Kosten von rund 3.400,00 EUR zu rechnen ist.
Unter dem folgenden Link finden Sie einen Notar- und Grundbuchkostenrechner des Handelsblattes. Dieser dient lediglich als Orientierungshilfe.
Für eine reibungslose Abwicklung Ihres Immobiliengeschäfts haben wir ein benutzerfreundliches Formular entwickelt, das Sie einfach ausfüllen können. Dieses Formular dient dazu, alle wesentlichen Informationen zu Ihrem Grundstückskauf oder Immobilienverkauf zu sammeln und sicherzustellen, dass wir alle erforderlichen Details für die notarielle Beurkundung und die weiteren Schritte erfassen.
So funktioniert’s:
Unser Formular hilft uns, Ihre Anforderungen präzise zu erfassen und den Notariatsprozess effizient zu gestalten. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Nutzen Sie unser Formular, um schnell und unkompliziert mit uns in Kontakt zu treten und Ihr Immobiliengeschäft optimal vorzubereiten.
Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben und gewährleistet, dass der Vertrag rechtssicher und für beide Parteien verbindlich ist. Der Notar sorgt dafür, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und schützt sowohl den Übertraggeber als auch den Übertragnehmer vor rechtlichen Risiken.
Der Notar übernimmt die komplette Vertragsdurchführung für Sie. Dies beinhaltet die Löschung von Grundschulden (soweit gewünscht), die Sicherstellung der Fälligkeitsvoraussetzungen und die Durchführung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. So können Sie sicher sein, dass Ihr Grundstücksübertragungsvertrag rechtssicher und ohne Probleme abgewickelt wird.
Die Notargebühren richten sich nach der Höhe des Wertes der Immobilie und sind gesetzlich geregelt. Zusätzlich fallen Kosten für die Grundbuchumschreibung und ggf. für die Einholung behördlicher Genehmigungen an. Wer die Kosten im Einzelnen trägt, wird vertragliche vereinbart.
Diesbezüglich verweisen wir auf unsere Ausführungen zu den "Notarkosten".
Lastenfreiheit bedeutet, dass das Grundstück frei von Hypotheken, Grundschulden oder anderen Belastungen ist, die im Grundbuch eingetragen sind.
Nach der Beurkundung veranlasst der Notar die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch (sofern gewünscht) und die Löschung bestehender Lasten. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, und der Übertragnehmer wird als neuer Eigentümer eingetragen.
Ja, jeder Vertrag ist einzigartig, und der Übertragungsvertrag kann individuell an die Bedürfnisse der Vertragsparteien angepasst werden. Dies kann besondere Regelungen zur Teilfinanzierung, zur Übernahme von Mietverhältnissen oder zur Belastungsvollmacht für den Übertragnehmer beinhalten. Auch die Vereinbarung von Wohnungsrechten oder einer Rückübertragung ist möglich. Gleiches gilt für Pflegeleistungen des Übertragnehmers etc.
Die Auflassungsvormerkung sichert dem Käufer das zukünftige Eigentum am Grundstück und wird im Grundbuch eingetragen. Sie schützt den Käufer vor nachträglichen Änderungen, wie z. B. weiteren Belastungen des Grundstücks oder einem Verkauf an Dritte, bis die endgültige Eigentumsumschreibung erfolgt ist.
Da bei Übertragungsverträgen oft eine Übertragung an nahe Angehörige erfolgt und ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, wird eine solche Absicherung häufig nicht gewünscht.
Der Begriff "Auflassung" im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an einer Immobilie hat seine Wurzeln im Mittelalter. Damals öffnete der Verkäufer symbolisch alle Fenster und Türen des Hauses (Auflassen), wenn sich Käufer und Verkäufer über den Verkauf eines Hauses einig waren. Dies sollte zeigen, dass das Haus nun für den Käufer frei zugänglich ist und das Eigentum übergeht.
Der Notar übernimmt die gesamte Abwicklung der Eigentumsumschreibung, einschließlich der Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Durchführung der Auflassung. Er sorgt dafür, dass die Umschreibung rechtssicher erfolgt und dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Dauer des Prozesses hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch, der Einholung behördlicher Genehmigungen, der Löschung bestehender Lasten und der Durchführung der Eigentumsumschreibung. In der Regel kann der gesamte Prozess mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.
Falls Sie noch offene Fragen haben, die in den FAQs nicht beantwortet wurden, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir helfen Ihnen weiter.
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Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.
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