Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzung
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    Willkommen bei der Kanzlei Villa Verde – Ihren erfahrenen Notarinnen in Bottrop für erbrechtliche Angelegenheiten. Ob die Errichtung eines Testamentes, Erbauseinandersetzung oder Antrag auf Erteilung eines Erbscheins – wir begleiten Sie kompetent und zuverlässig bei jedem Schritt. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten sicher und rechtlich einwandfrei abzuwickeln. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Ziele verwirklichen.

    Sinn und Zweck

    In vielen Fällen macht sich der Erblasser keine Gedanken darüber, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod passiert. Entweder errichtet er gar kein Testament oder er macht sich bei der Errichtung seines Testamenten keine Gedanken, wie die faktischen Umsetzung zwischen den Erben erfolgen soll. Entgegen der verbreiteten Meinung, die Erben würden einen bestimmten Teil des Vermögens erben (z.B. 1/2 Anteil), erfolgt die Erbschaft in Erbengemeinschaft. Es ist also nicht möglich, seinen Teil aus dem ganzen Erbe heraus zu entnehmen. Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft entscheidet über das gesamte Erbe gemeinschaftlich. Probleme und Unstimmigkeiten sind hier vorprogrammiert.

    In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, dass sich die Erben in einem Erbauseinandersetzungsvertrag dahingehend einigen, wem bestimmte Gegenstände oder Anteile zum Alleineigentum übertragen werden sollen. 

    So kann z.B. vereinbart werden, dass einer der Erben ein Haus und der andere die Bankkonten des Erblassers erhält.

    Der Erbauseinandersetzungsvertrag kann zwischen den Erben grundsätzlich auch mündlich erfolgen, zu Beweiszwecken empfehlt sich jedoch zumindest die Schriftform.

    In manchen Fällen, wenn zum Nachlass Grundeigentum oder Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, muss der Erbauseinandersetzungsvertrag beim Notar beurkundet werden.

    Ablauf der Beurkundung und Abwicklung

    Sollten Sie sich dazu erschließen, den Erbauseinandersetzungsvertrag bei uns zu beurkunden, so benötigen wir einige Informationen, um den Entwurf des Vertrages vorbereiten zu können.

    Falls Sie sich unsicher sein sollten, welche Regelungen überhaupt erforderlich sind, so können Sie selbstverständlich im Vorfeld einen Beratungstermin bei uns vereinbaren. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen hierbei nicht, sofern Sie den Vertrag im Anschluss bei uns beurkunden.

     

    • Angaben einreichen: Damit wir den Vertragsentwurf vorbereiten und Ihnen zur Prüfung zusenden können, benötigen wir bestimmte Angaben. Ein Formular zur Datenerfassung finden Sie hier: ZUM FORMULAR.

    • Vertragsentwurf prüfen: Nachdem Sie uns die erforderlichen Informationen mitgeteilt haben, erstellen wir den Vertrag und senden ihn zur Durchsicht an die Beteiligten. Sollten Änderungswünsche bestehen, so können wir diese gerne vor dem Beurkundungstermin berücksichtigen. Teilen Sie uns diese am besten per E-Mail mit. 

    • Terminvereinbarung: Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die Beurkundung in unserer Kanzlei. Bringen Sie zu diesem Termin gültige Ausweisdokumente mit. Sollte Ihr Ausweise abgelaufen sein, kontaktieren Sie uns bitte im Voraus. Bitte denken Sie auch daran, die Ausfertigung des Erbscheins bzw. Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (beim notariellen Testament) mitzubringen

    • Vertragsverlesung: Am Beurkundungstag wird der Vertragsentwurf von der Notarin vorgelesen. Sie haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Änderungswünsche zu äußern. Diese können direkt berücksichtigt werden.

    • Unterzeichnung: Nach der Verlesung und Klärung aller Fragen wird der Vertrag von den Beteiligten und der Notarin unterzeichnet. 

    • Vertragsversand: Eine Kopie des Vertrags wird an das Finanzamt (Erbschafts-und Schenkungssteuerstelle), und die Vertragsparteien  geschickt. Je nachdem, ob Grundbesitz zur Erbmasse gehört, erfolgt eine Zusendung der Abschrift an das Grundbuchamt und das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle. Gehört Firmenvermöge zum Nachlass, erfolgt ein Anmeldung beim Handelsregister und Zusendung der Abschrift des Vertrages an die Körperschaftssteuerstelle des zuständigen Finanzamtes. Sollte es sich bei dem Grundbesitz um eine Wohnung handeln, für deren Übertragung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, erhält ebenfalls der Verwalter einen Auszug aus dem Vertrag.

    • Nach der Vertragsunterzeichnung veranlassen wir alles, damit die Vereinbarungen, welche zwischen den Erben getroffen wurde, auch faktisch zur Umsetzung kommen. Dies gilt sowohl für die Umschreibung des Grundbesitzes als auch des Firmenvermögens.

    • aus unserer Erfahrung erfolgt die Umsetzung gegenüber Banken schneller, wenn sie von den Beteiligten selbst vorgenommen wird. Oft müssen nämlich neue Konten eröffnet werden oder Überweisungen erfolgen, für deren Realisierung die Mitwirkung des Kontoinhabers erforderlich ist. In diesem Fall erhalten Sie von uns eine Ausfertigung der Urkunde, welche im Rechtsverkehr dem Original gleicht.

    • Sobald uns die Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes vorliegt, bzw. der Handelsregisterauszug, leiten wir diese an Sie weiter. Damit ist die Angelegenheit beendet.
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    Notarkosten

    Die Gebühren für notarielle Dienstleistungen werden gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet und richten sich nach dem Wert der Erbmasse. Die Notarkosten sind daher nicht pauschal mit 2 % anzusetzen, sondern werden individuell kalkuliert. Die Beurkundungskosten für einen Erbauseinandersetzungsvertrag berechnen sich grundsätzlich nach einer Gebühr von 2,0, sofern keine weiteren Meldungen oder Fälligkeitsprüfungen vorgenommen werden müssen. Bei einem Erbe von 100.000 EUR wären es also ca. 690 EUR. Sofern weitere Tätigkeiten bei der Abwicklung erforderlich sind, erhöhen sich ebenfalls die Gebühren.

    Unter dem folgenden Link finden Sie einen Notar- und Grundbuchkostenrechner des Handelsblattes. Dieser dient lediglich als Orientierungshilfe.

    FAQ - häufig gestellte Fragen

    Es ist ein Vertrag zwischen den Erben eines Erblassers, in welchem geregelt wird, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird.

    Grundsätzlich sind die Erben in einer Gesamthandsgemeinschaft verbunden, so dass sie nicht selbstständig über einzelne Nachlassgegenstände verfügen können. Selbst die Auszahlung von einem Bankkonto bedarf in der Regel der Zustimmung sämtlicher Erben.

    Bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag kann die Erbengemeinschaft einzelnen Erben Nachlassgegenstände zuweisen, mit der Folge, dass sie alleiniges Eigentum dieses Erben sind. Er kann dann ganz frei über diese Gegenstände verfügen. Eine Mitwirkung der anderen Erben ist nicht mehr notwendig.

    Für den Erbauseinandersetzungsvertrag besteht kein Formzwang, so dass dieser sogar mündlich geschlossen werden kann.

    Allerdings schreibt das Gesetz in manchen Fällen die Mitwirkung des Notars vor. Dies gilt sowohl bei Verfügung über Grundbesitz als auch bei Firmenvermögen.

    Da bei dem Erbauseinandersetzungsvertrag die Nachlassgegenstände von der Erbengemeinschaft an einzelne Erben übertragen wird und die Erbengemeinschaft von allen Erben gemeinschaftliche vertreten wird, ist die Mitwirkung aller Erben erforderlich. Diese müssen allerdings nicht an einem Notartermin teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sie in Vollmacht von den anderen vertreten werden oder den Vertrag im Nachhinein nachgenehmigen. In diesem Fall wir der Vertrag mit Zugang der Genehmigung beim Notar für alle Beteiligten rechtswirksam.

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