KANZLEI VILLA VERDE
Erbschein -
Europäisches Nachlasszeugnis

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Falls ein Angehöriger verstorben ist, ist es in vielen Fällen erforderlich, dass sich die Erben gegenüber Dritten als Erben ausweisen können.
Sofern der Erblasser kein notarielles Testament oder Erbvertrag hinterlassen hatte, muss beim Nachlassgericht Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt werden.
Der Erbschein dient als Nachweis, wer Erben des Erblassers geworden ist.
Sofern der Erblasser Auslandsvermögen innerhalb der EU hatte, kann grundsätzlich anstatt des Erbscheins ein Europäisches Nachlasszeugnis beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.
Dieses Europäische Nachlasszeugnis dient ebenfalls als Nachweis der Erbenstellung sowohl in der BRD als auch im europäischen Ausland.
Allerdings ist das Europäische Nachlasszeugnis grundsätzlich nur sechs Monate ab Ausstellung gültig. Die Gültigkeitsdauer kann jedoch beim Nachlassgericht verlängert werden. Hierfür ist eine erneute Antragsstellung nicht erforderlich.
Um den Antrag vorbereiten zu können, benötigen wir von Ihnen die folgenden Angaben:
Erblasser:
vollständiger Name
Geburtsname
Geburtsdatum
letzte Wohnanschrift
Sterbedatum
Sterbeort
Erben (für jeden Erben):
vollständiger Name
Geburtsname
Geburtsdatum
Wohnanschrift
steuerliche Identifikationsnummer
verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser
Weiter sind die folgenden Angaben zu machen:
War der Erblasser verheiratet? Falls der Ehepartner vorverstorben ist, ist der Name und das Sterbedatum zu benennen. Als Nachweis muss ebenfalls die Sterbeurkunde des Ehepartners eingereicht werden. Sofern der Erblasser geschieden war, ist ebenfalls der Name des Ex Ehepartners sowie das Datum des Scheidungsurteils zu benennen. Als Nachweis muss ebenfalls der gerichtliche Scheidungsbeschluss beigefügt werden.
Hatte der Erblasser Kinder? Hier sind auch adoptierte und angenommene Kinder zu benennen.
Haben alle Erben die Erbschaft angenommen?
Ist ein Rechtsstreit über das Erbe anhängig?
Sofern der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, muss dieses beim Nachlassgericht eröffnet werden. Hierfür ist es erforderlich, dass uns zunächst zumindest eine Kopie des Testamentes zugesendet wird.
Diese Angaben werden benötigt, um den Antrag entsprechend vorzubereiten.
Des Weiteren bitten wir um Einreichung der folgenden Dokumente, welche beim Nachlassgericht vorzulegen sind:
– Sterbeurkunde des Erblassers
– Geburtsurkunden und Heiratsurkunden, welche als Nachweis für die Erbenstellung dienen.
Sofern Auslandsvermögen vorhanden ist, muss dieses genauer bezeichnet werden. Handelt es sich um eine Immobilie, so ist zumindest die Art (Wohnung, Grundstück, Haus) und Lage (Straße, Ort, Land) der Immobilie zu benennen.
Letztlich bitten wir ebenfalls um Mitteilung, welchen geschätzten Wert die Erbmasse hat.
Wir bitten Sie, die vorgenannten Originaldokumente zum Beurkundungstermin mitzubringen. Für die Weiterleitung ans Nachlassgericht ist es erforderlich, dass unsererseits eine beglaubigte Abschrift dieser Originaldokumente vorgenommen wird.
Sobald uns die vorgenannten Informationen vorliegen, werden wir den Antrag vorbereiten und Ihnen zur Durchsicht zusenden. Sodann bitten wir um Vereinbarung eines Termins, damit der Antrag beurkundet werden kann. Zu dem Termin bitten wir Sie, alle Originalunterlagen mitzubringen, sofern Sie uns nicht vorab diese zur Verfügung gestellt haben.
Nachdem der Antrag bei uns beurkundet wurde, wird dieser elektronisch an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.
Grundsätzlich erfolgt die Kommunikation mit dem Nachlassgericht über unserer Kanzlei. Vereinzelt kommt es jedoch vor, dass das Nachlassgericht einen Wertermittlungsbogen direkt an die Erben verschickt. Dieses Formular dient dazu, den Wert der Erbmasse bestimmen zu können. Sofern einzelne Punkte Ihrerseits nicht ausgefüllt werden können, da Sie über die nötigen Informationen nicht verfügen, so können Sie das auf dem Wertermittlungsbogen verzeichnen. In diesem Falle müssen die Informationen nach Kenntnis des Wertes an das Nachlassgericht nachgereicht werden.
Die Bearbeitungsdauer des Antrages ist unterschiedlich. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass ein Erbschein, im Falle, dass alle Erben bei der Antragstellung mitgewirkt haben, innerhalb von ca. einem Monat erteilt wird. Bei einem Europäischen Nachlasszeugnis ist die Bearbeitungsdauer grundsätzlich länger. Hier ist von einer Bearbeitungsdauer von ca. drei Monaten auszugehen.
Allerdings kann die geschätzte Bearbeitungsdauer stark abweichen.
Alexandra Kolodziej & Sarah Walisko
Lindhorststraße 140
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